Mit Überbrückungshilfe III Smoobu und andere Leistungen finanzieren

ᐅ Überbrückungshilfe - Jetzt Smoobu Kosten erstatten lassen

Der Staat finanziert nun auch Investitionen in die Digitalisierung von Ferienwohnungen. Wenn du ein Gewerbe betreibst bist du also unter Umständen förderungsberechtigt und kannst dir die Kosten für Smoobu ganz oder teilweise über das Überbrückungshilfe-Programm erstatten lassen.

Dies gilt übrigens auch für die Angebote vieler unserer Integrationspartner oder auch solchen Plattformen welche mit einem Fixpreismodell arbeiten. Ähnliches gilt z.B. auch für Werbeausgaben wie z.B. Google Adwords oder Facebook Ads oder für die Dienste unserer Partner Socialwave oder Pricelabs.

Es gibt auch Infos bzw. Berichte darüber, dass ein Gewerbeschein nicht Voraussetzung sein muss, solange du als Vermieter deine Betroffenheit vom Lockdown auf anderem Weg nachweisen kannst.

Zusammengefasst, Unternehmen, die in die Rahmenrichtlinie der Überbrückungshilfe III fallen, erhalten einen Zuschuss, d. h. eine Anrechnung der Kosten bei der Errechnung des Überbrü­ckungsgeldes in Höhe von 40 % bis 90 %. Dies gilt für durch Corona vom Umsatz­rückgang betroffene Unternehmen und umfasst auch Hygienemaßnahmen sowie Digitalisierungsmaßnahmen wie Online-Shops, Verwaltung von Eintrittskosten auf Web-Plattformen etc., welche im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 bereits an­gefallen oder derzeit anfallende Kosten für diese Maßnahmen.

Gerne konsultiere uns auch zu längeren Vertragslaufzeiten bis zu maximal 3 Jahren nach Abstimmung mit deinem Steuerberater.

So heißt es im Wortlaut zur Überbrückungshilfe

„Mehr Fixkosten (sind) erstattungsfähig: z.B. auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020); Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro.

Wer kann den Antrag stellen?

Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen.

Voraussetzung ist ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten Sonderregelungen. Unternehmen, die im November und/oder Dezember eine Förderung erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

Wie kann man den Antrag stellen?

Der Antrag kann über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer stellen. Die Kosten werden bezuschusst.

Alle Infos zum Registrierungs- und Anmeldeverfahren für prüfende Dritte findest du hier.

Auch Soloselbstständige können bei der Überbrückungshilfe 3 Anträge auf Fixkostenzuschüsse über prüfende Dritte stellen. Die Kosten dafür werden bezuschusst. Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann nur direkt beantragt werden.

Hier geht es zu den Details: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/02/20210210-antragstellung-fuer-ueberbrueckungshilfe-lll-ist-gestartet.html

Ob eine Förderungsmöglichkeit in eurem Fall besteht sollte letztlich euer Steuerberater einschätzen. Wir machen außerdem darauf aufmerksam, dass unser Web-Angebot lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt.

Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Mit der Bitte um Verständnis, dass wir telefonisch dich zu diesem Thema weder beraten dürfen, noch können. Es gilt hier ganz klar deinen Steuerberater oder Anwalt zu kontaktieren.

Kommentare 2
  • Ein großer Teil der Ferienwohnungen wird nicht gewerblich sondern privat über „Vermietung & Verpachtung“ betrieben. Diese Gruppe ist bislang leider komplett durchs Raster gefallen, so bringt auch dieses hier leider nichts…

    • Sprecht einfach mal mit eurem Steuerberater, wir haben von einigen Fällen gehört, bei denen auch „Privatvermieter“ mit Anträgen „durchgekommen“ sind

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